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Kundenservice > Rechtsanwalt Hamburg
Hamburg
Der Beruf des Rechtsanwalt wird freiberuflich ausgeübt und unterliegt daher
nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. In Hamburg sind der
Tätigkeitsbereich und die Zulassung umfassend im Steuerberatungsgesetz und
der dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele
Beratungstätigkeiten gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von
zugelassenen Rechtsanwälten ausgeführt werden. Die berufständische Vertretung
der Rechtsanwalt in Hamburg sind die Rechtsanwaltkammern.
Tätigkeitsbereich
Rechtsanwälte haben die Aufgabe der Hilfestellung in Steuerangelegenheiten,
zur Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und zur Beratung in
betriebswirtschaftlichen Fragen. Die Tätigkeit kann selbständig oder im
Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.
Die Aufgaben des Rechtsanwalts bestehen hauptsächlich in der
vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung, der Erstellung
von Buchführungen, Bilanzen und Steuererklärungen sowie der anschließenden
Überprüfung von Steuerbescheiden und der Vertretung des Mandanten in
Streitfällen mit dem Finanzamt und vor Finanzgericht.
Im Detail sind die folgenden Aufgaben für einen Rechtsanwalt vorgesehen:
Führung der Buchhaltung für gewerbliche Mandanten
Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten
Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber
Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende Mandanten
Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung für nichtbilanzierende Mandanten
Erstellung von Steuererklärungen im unternehmerischen und privaten Bereich
Vertretung vor Finanzbehörden
Beratungsleistungen hinsichtlich
Steuergestaltung und -vermeidung
unternehmerischer und betriebswirtschaftliche Fragen
des betrieblichen Rechnungswesen und des internen Kontrollsystems
Existenzgründungsfragen und bei Sanierungsfällen
Sonstige Beratung und Vertretung (insbesondere hinsichtlich
Sozialversicherungen)
Nicht zulässig ist die Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten
(Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte) und die Prüfung von Jahresabschlüssen
( Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer).
Die Kosten der Steuerberatung werden nach der
Rechtsanwalt-Gebührenverordnung (StBGebV) abgerechnet, Grundlage ist meist
der Gegenstandswert oder der Zeitfaktor. Für die Richtigkeit der
Steuerberatung haftet der Rechtsanwalt dem Mandanten gegenüber und muss
hierfür eine Berufs-Haftpflichtversicherung abschließen.
Der Rechtsanwalt muß die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben,
sondern er kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal
(Steuerfachangestellte) bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter
ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und
beruflichen Verantwortung des Rechtsanwalts tätig werden.
Zulassung
Rechtsanwalt dürfen sich nur natürliche Personen nennen, die die
Rechtsanwalt-Prüfung gemäß dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden
haben (oder denen diese erlassen wurde) und die von der Rechtsanwaltkammer
bestellt wurden. Für die Bestellung ist - neben der bestandenen Prüfung -
die Deckungszusage einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, wenn die
Tätigkeit selbständig ausgeübt wird.
Im Anschluss an die Bestellung ist nur die selbständige Berufsausübung oder
die Anstellung bei einem fremden Rechtsanwalt, einer Rechtsanwalt-Sozietät,
einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
zulässig. Eine Anstellung beispielsweise in einem Industrieunternehmen ist
mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar und daher dürfen solche
Personen trotz bestandener Prüfung die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nicht
führen (Stichwort: Syndikus-Rechtsanwalt).
Für die Zulassung zur Rechtsanwaltprüfung ist ein erfolgreich
abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches
Studium und eine 2-jährige praktische steuerliche Tätigkeit Voraussetzung.
Alternativ kann auch eine Zulassung ohne Studium erfolgen. Hierfür ist eine
kaufmännische Ausbildung und eine 10-jährige praktische steuerliche
Tätigkeit nachzuweisen; die 10-jährige praktische Tätigkeit verkürzt sich
bei erfolgreich abgelegter Steuerfachwirt-Prüfung auf sieben Jahre. Die
genauen Zulassungsvoraussetzungen sind im § 36 des Steuerberatungsgesetzes
geregelt.
Steuerberatungsgesellschaft
Statt der Berufsausübung als Einzelperson ist der Zusammenschluss mehrerer
Rechtsanwalt und die Gründung einer Kapitalgesellschaft zulässig.
Der Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwalt zwecks Beratung in steuerlichen
Fragen kann in Form einer
Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Partnerschaftsgesellschaft
Bürogemeinschaft erfolgen
Weniger häufig und dennoch zulässig ist ein Zusammenschluss als
Kommanditgesellschaft oder als offene Handelsgesellschaft.
Zulässig ist auch die Beratung durch Kapitalgesellschaften in Form einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung - wenn der (die) Geschäftsführer als
Rechtsanwalt zugelassen ist (sind)
Aktiengesellschaft - wenn die Vorstandsmitglieder als Rechtsanwalt
zugelassen sind
[Noch Text korrigieren, einfügen]
Abgrenzung zu ähnlichen Berufen
Neben den Rechtsanwalten sind die folgenden Berufsangehörigen zur
steuerrechtlichen Beratung bzw. der Durchführung von Teilaufgaben befugt:
Rechtsanwalt; speziell der Fachanwalt für Steuerrecht
Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer
Lohnsteuerhilfevereine, die allerdings nur im Bereich der Lohnsteuerberatung
tätig werden dürfen
Buchführungshelfer, die allerdings nur die Finanzbuchhaltung erstellen
dürfen
[Noch Text korrigieren, einfügen]
EU-Probleme
Vielfach wird die Ansicht vertreten, dass die berufsständischen
Zulassungsvoraussetzungen nicht mit dem EU-Recht - vor allem hinsichtlich des
Rechts auf freie Berufsausübung - vereinbar sind. Mithin verlangen die
anderen EU-Mitgliedstaaten die Öffnung des deutschen Rechtsanwaltmarktes für
ihre eigenen Bürger, auch wenn in den Mitgliedstaaten unterschiedliche bis
gar keine Zulassungsvoraussetzungen gibt und natürlich unterschiedliches
nationales Steuerrecht gilt. Hiergegen wenden sich die deutschen
Rechtsanwaltkammern, die als Interessenvertretungen den deutschen Markt für
ihre Mitglieder verteidigen wollen. Sie begründen dies mit der mangelhaften
Ausbildung ausländischer Berater im deutschen Steuerrecht. Dieser
Sonderschutz eines Wirtschaftsbereiches steht im Widerspruch zur modernen
Freihandelsordnung, die die Sicherung der Produkt- und
Dienstleistungsqualität durch freien Wettbewerb mit normativen Zielvorgaben
regelt.
Neue Arbeits felder für Rechtsanwälte sind der Bereich
Medienrecht Internetrecht, Vertragsrecht und der Mediation
Weitere Tätigkeitsfelder der Rechtsanwalt
Neben der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit in den
Vorbehaltsaufgaben kann der Rechtsanwalt die folgenden Tätigkeiten mit
seinem Berufsstand vereinbaren:
Aufsichtsratstätigkeit
Insolvenzverwaltung und Liquidation
Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung
Vormundschaftliche, pflegerische und treuhänderische Aufgaben
Unternehmensberatung und Rating-Beratung.
[Noch Text korrigieren, einfügen]
Österreich
Der Beruf des Rechtsanwalts ist ein freier Beruf und unterliegt daher nicht
den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die berufständische Vertretung der
Rechtsanwalt ist in Österreich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Der Begriff Wirtschaftstreuhänder umfasst in Österreich folgende
Berufsgruppen:
Wirtschaftsprüfer
Buchprüfer
Rechtsanwalt
Weiters sind die selbständigen Buchhalter Mitglieder der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder. Sie üben einen Wirtschaftstreuhandberuf aus, dürfen
jedoch nicht die Berufsbezeichnis Wirtschaftstreuhänder führen. Die Rechte
und Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sind im Bundesgesetz über die
Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG) geregelt.
[Noch Text korrigieren, einfügen]
Tätigkeiten der Rechtsanwalt
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) regelt welche Tätigkeiten ein
Rechtsanwalt im Rahmen seines Berufes ausüben darf bzw. welche Tätigkeiten
Rechtsanwaltn vorbehalten sind (§ 3 WTBG). Diese umfasst insbesondere
folgende Tätigkeiten
Führung der Buchhaltung und Lohnverrechnung
Erstellung von Jahresabschlüssen
Erstellung von Steuererklärungen
Vertretung vor Finanzbehörden
Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor anderen Behörden (z.B.
vor dem Unabhängigen Finanzsenat)
Sonstige Vertretung insbesondere vor Sozialversicherungen
Beratungsleistungen
betriebswirtschaftliche Beratung
Steuerberatung
Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und
der Beratung betreffend der Organisation und Einrichtung des internen
Kontrollsystems
Sanierungsberatung, Erstellung von Sanierungsgutachten etc.
Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit
wirtschaftstreuhändischen Tätigkeiten unmittelbar in Zusammenhang stehen
Treuhandaufgaben und Vermögensverwaltung
Prüfungsaufgaben (die nicht die Erteilung eines förmlichen
Bestätigungsvermerkes erfordern)
Sachverständigengutachten
Neben der "klassischen" Tätigkeit des Rechtsanwalts - der steuerlichen
Beratung und Vertretung und der Erstellung von Jahresabschlüssen und von
Abgabenerklärungen - tritt die betriebswirtschaftliche Beratung der Klienten
in letzter Zeit immer mehr in der Vordergrund.
[Noch Text korrigieren, einfügen]
Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts
Rechtsanwalt sind verpflichtet, die von ihnen übernommenen Aufgaben
gewissenhaft
sorgfältig
eigenverantwortlich
unabhängig und
verschwiegen
auszuüben.
Anders als in Hamburg ist die Anstellung in einem anderen Beruf (z.B. in
einem Industrieunternehmen) mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar. Es
besteht lediglich die Pflicht die andere Tätigkeit der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zu melden, die diese Tätigkeit untersagen kann.
[Noch Text korrigieren, einfügen]
Erlangung der Berufsbefugnis
Um die Berufsbefugnis als Rechtsanwalt zu erlangen, erfordert das
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) bestimmte Voraussetzungen. Diese
sind:
volle Handlungsfähigkeit
besondere Vertrauenswürdigkeit
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Berufsitz
Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit
positive Absolvierung der entsprechende Fachprüfung
[Noch Text korrigieren, einfügen]
Volle Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit ist aus dem Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches (ABGB) abzuleiten. Nur Personen, die über volle
Handlungsfähigkeit verfügen, d.h. sich durch ihr eigenes Handeln berechtigen
und verpflichten können, dürfen den Beruf eines Rechtsanwalt ausüben.
[Noch Text korrigieren, einfügen]
Besondere Vertrauenswürdigkeit
Rechtsanwalt müssen sich durch besondere Vertrauenswürdigkeit auszeichen.
Diese liegt nach dem Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG)
nicht vor, wenn
eine rechtskräftige Verurteilung
von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen Straftat zu einer mehr
als einjährigen Freiheitsstrafe oder
von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen Straftag
oder
von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens
vorliegt,
und die Verurteilung oder Bestrafung nocht nicht getilgt ist.
[Noch Text korrigieren, einfügen]
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Rechtsanwalt müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorweisen. Solche
liegen nicht vor, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre über das Vermögen
ein Konkurs oder
zwei Ausgleichverfahren eröffnet bzw. durchgeführt wurden, bzw.
ein gestellter Antrag auf Konkurs mangels Masse abgelehnt wurde
UND mittlerweile nicht sämtliche Verbindlichkeiten beglichen wurden.
[Noch Text korrigieren, einfügen]
Vermögensschaden-Haftpflichversicherung
Rechtsanwalt sind verpflichtet, eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von
mindestens EUR 72.673,00 pro Versicherungsfall abzuschließen. Rechtsanwalt,
die ausschließlich unselbständig tätig sind, sind von der Verpflichtung zum
Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.
[Noch Text korrigieren, einfügen]
Berufssitz
Der Berufsitz ist eine feste Einrichtung, welche durch ihre personelle,
sachliche und funktionelle Ausstatttung die Erfüllung der fachlichen
Anforderungen des Rechtsanwalt gewährleistet.
Der Berufssitz muss in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat gelegen aus und kann
auch der Hauptwohnsitz des Rechtsanwalts sein. Vom Berufssitz aus, kann der
Rechtsanwalt in ganz Österreich tätig werden.
Weiters ist es möglich, dass Rechtsanwalt - neben ihrem Berufsitz -
Tochtergesellschaften errichten. Die Leitung einer Tochtergesellschaft muss
einem Berufsberechtigten übertragen werden, der seinen Berufsitz im
Bundeslang der Tochtergesellschaft hat, in der Tochtergesellschaft
hauptberuflich (ohne jede Wirtschaftstreuhänder-Tätigkeit auf eigene
Rechnung) tätig ist und die entsprechende Fachprüfung (siehe unten) für die
in der Zweigstelle ausgeübte Tätigkeit besitzt.
[Noch Text korrigieren, einfügen]
Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit
Für die Zulassung zur Rechtsanwaltprüfung ist ein erfolgreich
abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium und
eine 3-jährige praktische Tätigkeit als Berufsanwärter bei einem
Wirtschaftstreuhänder (Rechtsanwalt, Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer) oder
als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband Voraussetzung. Alternativ
kann auch eine Zulassung ohne Studium nach mindestens 12jähriger
hauptberuflicher Tätigkeit als Selbständiger Buchhalter erfolgen.
Verschiedene Tätigkeiten sind auf die Berufsanwärterzeit bzw. auf die
Tätigkeit als Selbständiger Buchhalter bis zu 1 1/2 Jahren bzw. bis zu 6
Jahren anrechenbar.
Steuerberatungsgesellschaft
In Österreich kann der Beruf des Rechtsanwalts auch im Rahmen einer
Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, wobei jedoch durch das
Wirtschaftsberufsgesetz (WTBG) die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer
Gesellschaft mit einigen Auflagen verbunden ist. Diese sind
Zulässige Gesellschaftsform: Nur folgende Gesellschaften sind zulässig
Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)
Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Aktiengesellschaft (AG)
Es muss ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden
Gesellschafter bzw. Aktionäre dürfen nur Berufsberechigte, dessen Ehegatten
und Kinder oder andere Wirtschaftstreuhandgesellschaften sein
Allfällige Mitglieder des Aufsichtsrates müssen ihren Wohnsitz in einem EU-
oder EWR Mitgliedstaat haben und übere besondere Vertrauenswürdigkeit und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen.
Die Gesellschaft muss eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
abschließen
Die Geschäftsführung und Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte
zu erfolgen und zwar mehrheitlich durch Berufsberechtigte der entsprechende
Berufsgruppe. Bei Steuerberatungsgesellschaften müssen dies daher
überwiegend Rechtsanwalt sein. Daneben können zum Beispiel auch selbständige
Buchhalter zu Geschäftsführern bestellt werden.
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