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Kundenservice > Rechtsanwalt Hamburg

Hamburg
Der Beruf des Rechtsanwalt wird freiberuflich ausgeübt und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. In Hamburg sind der Tätigkeitsbereich und die Zulassung umfassend im Steuerberatungsgesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele Beratungstätigkeiten gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Rechtsanwälten ausgeführt werden. Die berufständische Vertretung der Rechtsanwalt in Hamburg sind die Rechtsanwaltkammern.

Tätigkeitsbereich
Rechtsanwälte haben die Aufgabe der Hilfestellung in Steuerangelegenheiten, zur Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und zur Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Die Tätigkeit kann selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

Die Aufgaben des Rechtsanwalts bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung, der Erstellung von Buchführungen, Bilanzen und Steuererklärungen sowie der anschließenden Überprüfung von Steuerbescheiden und der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit dem Finanzamt und vor Finanzgericht.

Im Detail sind die folgenden Aufgaben für einen Rechtsanwalt vorgesehen:

Führung der Buchhaltung für gewerbliche Mandanten
Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten
Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber
Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende Mandanten
Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung für nichtbilanzierende Mandanten
Erstellung von Steuererklärungen im unternehmerischen und privaten Bereich
Vertretung vor Finanzbehörden
Beratungsleistungen hinsichtlich
Steuergestaltung und -vermeidung
unternehmerischer und betriebswirtschaftliche Fragen
des betrieblichen Rechnungswesen und des internen Kontrollsystems
Existenzgründungsfragen und bei Sanierungsfällen
Sonstige Beratung und Vertretung (insbesondere hinsichtlich Sozialversicherungen)
Nicht zulässig ist die Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten (Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte) und die Prüfung von Jahresabschlüssen ( Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer).

Die Kosten der Steuerberatung werden nach der Rechtsanwalt-Gebührenverordnung (StBGebV) abgerechnet, Grundlage ist meist der Gegenstandswert oder der Zeitfaktor. Für die Richtigkeit der Steuerberatung haftet der Rechtsanwalt dem Mandanten gegenüber und muss hierfür eine Berufs-Haftpflichtversicherung abschließen.

Der Rechtsanwalt muß die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben, sondern er kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal (Steuerfachangestellte) bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Rechtsanwalts tätig werden.

Zulassung
Rechtsanwalt dürfen sich nur natürliche Personen nennen, die die Rechtsanwalt-Prüfung gemäß dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden haben (oder denen diese erlassen wurde) und die von der Rechtsanwaltkammer bestellt wurden. Für die Bestellung ist - neben der bestandenen Prüfung - die Deckungszusage einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, wenn die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird.

Im Anschluss an die Bestellung ist nur die selbständige Berufsausübung oder die Anstellung bei einem fremden Rechtsanwalt, einer Rechtsanwalt-Sozietät, einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zulässig. Eine Anstellung beispielsweise in einem Industrieunternehmen ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar und daher dürfen solche Personen trotz bestandener Prüfung die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nicht führen (Stichwort: Syndikus-Rechtsanwalt).

Für die Zulassung zur Rechtsanwaltprüfung ist ein erfolgreich abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Studium und eine 2-jährige praktische steuerliche Tätigkeit Voraussetzung. Alternativ kann auch eine Zulassung ohne Studium erfolgen. Hierfür ist eine kaufmännische Ausbildung und eine 10-jährige praktische steuerliche Tätigkeit nachzuweisen; die 10-jährige praktische Tätigkeit verkürzt sich bei erfolgreich abgelegter Steuerfachwirt-Prüfung auf sieben Jahre. Die genauen Zulassungsvoraussetzungen sind im § 36 des Steuerberatungsgesetzes geregelt.

Steuerberatungsgesellschaft
Statt der Berufsausübung als Einzelperson ist der Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwalt und die Gründung einer Kapitalgesellschaft zulässig.

Der Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwalt zwecks Beratung in steuerlichen Fragen kann in Form einer

Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Partnerschaftsgesellschaft
Bürogemeinschaft erfolgen
Weniger häufig und dennoch zulässig ist ein Zusammenschluss als Kommanditgesellschaft oder als offene Handelsgesellschaft.

Zulässig ist auch die Beratung durch Kapitalgesellschaften in Form einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - wenn der (die) Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist (sind)
Aktiengesellschaft - wenn die Vorstandsmitglieder als Rechtsanwalt zugelassen sind
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Abgrenzung zu ähnlichen Berufen
Neben den Rechtsanwalten sind die folgenden Berufsangehörigen zur steuerrechtlichen Beratung bzw. der Durchführung von Teilaufgaben befugt:

Rechtsanwalt; speziell der Fachanwalt für Steuerrecht
Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer
Lohnsteuerhilfevereine, die allerdings nur im Bereich der Lohnsteuerberatung tätig werden dürfen
Buchführungshelfer, die allerdings nur die Finanzbuchhaltung erstellen dürfen
[Noch Text korrigieren, einfügen]
EU-Probleme
Vielfach wird die Ansicht vertreten, dass die berufsständischen Zulassungsvoraussetzungen nicht mit dem EU-Recht - vor allem hinsichtlich des Rechts auf freie Berufsausübung - vereinbar sind. Mithin verlangen die anderen EU-Mitgliedstaaten die Öffnung des deutschen Rechtsanwaltmarktes für ihre eigenen Bürger, auch wenn in den Mitgliedstaaten unterschiedliche bis gar keine Zulassungsvoraussetzungen gibt und natürlich unterschiedliches nationales Steuerrecht gilt. Hiergegen wenden sich die deutschen Rechtsanwaltkammern, die als Interessenvertretungen den deutschen Markt für ihre Mitglieder verteidigen wollen. Sie begründen dies mit der mangelhaften Ausbildung ausländischer Berater im deutschen Steuerrecht. Dieser Sonderschutz eines Wirtschaftsbereiches steht im Widerspruch zur modernen Freihandelsordnung, die die Sicherung der Produkt- und Dienstleistungsqualität durch freien Wettbewerb mit normativen Zielvorgaben regelt.

Neue Arbeits felder für Rechtsanwälte sind der Bereich Medienrecht Internetrecht, Vertragsrecht und der Mediation

Weitere Tätigkeitsfelder der Rechtsanwalt
Neben der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit in den Vorbehaltsaufgaben kann der Rechtsanwalt die folgenden Tätigkeiten mit seinem Berufsstand vereinbaren:

Aufsichtsratstätigkeit
Insolvenzverwaltung und Liquidation
Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung
Vormundschaftliche, pflegerische und treuhänderische Aufgaben
Unternehmensberatung und Rating-Beratung.

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Österreich
Der Beruf des Rechtsanwalts ist ein freier Beruf und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die berufständische Vertretung der Rechtsanwalt ist in Österreich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Der Begriff Wirtschaftstreuhänder umfasst in Österreich folgende Berufsgruppen:

Wirtschaftsprüfer
Buchprüfer
Rechtsanwalt
Weiters sind die selbständigen Buchhalter Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Sie üben einen Wirtschaftstreuhandberuf aus, dürfen jedoch nicht die Berufsbezeichnis Wirtschaftstreuhänder führen. Die Rechte und Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sind im Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG) geregelt.

[Noch Text korrigieren, einfügen]
Tätigkeiten der Rechtsanwalt
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) regelt welche Tätigkeiten ein Rechtsanwalt im Rahmen seines Berufes ausüben darf bzw. welche Tätigkeiten Rechtsanwaltn vorbehalten sind (§ 3 WTBG). Diese umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten

Führung der Buchhaltung und Lohnverrechnung
Erstellung von Jahresabschlüssen
Erstellung von Steuererklärungen
Vertretung vor Finanzbehörden
Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor anderen Behörden (z.B. vor dem Unabhängigen Finanzsenat)
Sonstige Vertretung insbesondere vor Sozialversicherungen
Beratungsleistungen
betriebswirtschaftliche Beratung
Steuerberatung
Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und der Beratung betreffend der Organisation und Einrichtung des internen Kontrollsystems
Sanierungsberatung, Erstellung von Sanierungsgutachten etc.
Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit wirtschaftstreuhändischen Tätigkeiten unmittelbar in Zusammenhang stehen
Treuhandaufgaben und Vermögensverwaltung
Prüfungsaufgaben (die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern)
Sachverständigengutachten
Neben der "klassischen" Tätigkeit des Rechtsanwalts - der steuerlichen Beratung und Vertretung und der Erstellung von Jahresabschlüssen und von Abgabenerklärungen - tritt die betriebswirtschaftliche Beratung der Klienten in letzter Zeit immer mehr in der Vordergrund.

[Noch Text korrigieren, einfügen]
Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts
Rechtsanwalt sind verpflichtet, die von ihnen übernommenen Aufgaben

gewissenhaft
sorgfältig
eigenverantwortlich
unabhängig und
verschwiegen
auszuüben.

Anders als in Hamburg ist die Anstellung in einem anderen Beruf (z.B. in einem Industrieunternehmen) mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar. Es besteht lediglich die Pflicht die andere Tätigkeit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu melden, die diese Tätigkeit untersagen kann.

[Noch Text korrigieren, einfügen]
Erlangung der Berufsbefugnis
Um die Berufsbefugnis als Rechtsanwalt zu erlangen, erfordert das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) bestimmte Voraussetzungen. Diese sind:

volle Handlungsfähigkeit
besondere Vertrauenswürdigkeit
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Berufsitz
Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit
positive Absolvierung der entsprechende Fachprüfung
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Volle Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit ist aus dem Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) abzuleiten. Nur Personen, die über volle Handlungsfähigkeit verfügen, d.h. sich durch ihr eigenes Handeln berechtigen und verpflichten können, dürfen den Beruf eines Rechtsanwalt ausüben.

[Noch Text korrigieren, einfügen]
Besondere Vertrauenswürdigkeit
Rechtsanwalt müssen sich durch besondere Vertrauenswürdigkeit auszeichen. Diese liegt nach dem Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) nicht vor, wenn

eine rechtskräftige Verurteilung
von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen Straftat zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen Straftag oder
von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt,
und die Verurteilung oder Bestrafung nocht nicht getilgt ist.
[Noch Text korrigieren, einfügen]
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Rechtsanwalt müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorweisen. Solche liegen nicht vor, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre über das Vermögen

ein Konkurs oder
zwei Ausgleichverfahren eröffnet bzw. durchgeführt wurden, bzw.
ein gestellter Antrag auf Konkurs mangels Masse abgelehnt wurde
UND mittlerweile nicht sämtliche Verbindlichkeiten beglichen wurden.

[Noch Text korrigieren, einfügen]
Vermögensschaden-Haftpflichversicherung
Rechtsanwalt sind verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens EUR 72.673,00 pro Versicherungsfall abzuschließen. Rechtsanwalt, die ausschließlich unselbständig tätig sind, sind von der Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

[Noch Text korrigieren, einfügen]
Berufssitz
Der Berufsitz ist eine feste Einrichtung, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstatttung die Erfüllung der fachlichen Anforderungen des Rechtsanwalt gewährleistet.

Der Berufssitz muss in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat gelegen aus und kann auch der Hauptwohnsitz des Rechtsanwalts sein. Vom Berufssitz aus, kann der Rechtsanwalt in ganz Österreich tätig werden.

Weiters ist es möglich, dass Rechtsanwalt - neben ihrem Berufsitz - Tochtergesellschaften errichten. Die Leitung einer Tochtergesellschaft muss einem Berufsberechtigten übertragen werden, der seinen Berufsitz im Bundeslang der Tochtergesellschaft hat, in der Tochtergesellschaft hauptberuflich (ohne jede Wirtschaftstreuhänder-Tätigkeit auf eigene Rechnung) tätig ist und die entsprechende Fachprüfung (siehe unten) für die in der Zweigstelle ausgeübte Tätigkeit besitzt.

[Noch Text korrigieren, einfügen]
Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit
Für die Zulassung zur Rechtsanwaltprüfung ist ein erfolgreich abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium und eine 3-jährige praktische Tätigkeit als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder (Rechtsanwalt, Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer) oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband Voraussetzung. Alternativ kann auch eine Zulassung ohne Studium nach mindestens 12jähriger hauptberuflicher Tätigkeit als Selbständiger Buchhalter erfolgen. Verschiedene Tätigkeiten sind auf die Berufsanwärterzeit bzw. auf die Tätigkeit als Selbständiger Buchhalter bis zu 1 1/2 Jahren bzw. bis zu 6 Jahren anrechenbar.


Steuerberatungsgesellschaft
In Österreich kann der Beruf des Rechtsanwalts auch im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, wobei jedoch durch das Wirtschaftsberufsgesetz (WTBG) die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft mit einigen Auflagen verbunden ist. Diese sind

Zulässige Gesellschaftsform: Nur folgende Gesellschaften sind zulässig
Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)
Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Aktiengesellschaft (AG)
Es muss ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden
Gesellschafter bzw. Aktionäre dürfen nur Berufsberechigte, dessen Ehegatten und Kinder oder andere Wirtschaftstreuhandgesellschaften sein
Allfällige Mitglieder des Aufsichtsrates müssen ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat haben und übere besondere Vertrauenswürdigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen.
Die Gesellschaft muss eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen
Die Geschäftsführung und Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte zu erfolgen und zwar mehrheitlich durch Berufsberechtigte der entsprechende Berufsgruppe. Bei Steuerberatungsgesellschaften müssen dies daher überwiegend Rechtsanwalt sein. Daneben können zum Beispiel auch selbständige Buchhalter zu Geschäftsführern bestellt werden.